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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der FLOHE Gruppe
(Stand 01/2019)

1. Allgemeines

1.1
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der FLOHE Gruppe (AEB FLOHE) finden Anwendung auf alle Verträge, bei denen das Unternehmen Flohe GmbH oder die Unternehmen FLOHE Berg GmbH, FLOHE Cable Technologies GmbH, Flohe Hochstromtechnik GmbH, FLOHE Steel GmbH als Einkäuferin von Waren oder Dienstleistungen und die andere Vertragspartei als Verkäufer auftritt. Für das Unternehmen FLOHE Fouilleret SAS (Frankreich) gelten die AEB FLOHE für alle Verträge, bei denen die FLOHE Fouilleret SAS als Käuferin und die andere Vertragspartei als Verkäufer auftritt und seinen Sitz außerhalb der Französischen Republik hat. Für das Unternehmen FLOHE LINKWEL Power Pvt. Ltd. (Indien) gelten die AEB FLOHE für alle Verträge, bei denen die FLOHE LINKWEL Power Pvt. Ltd. als Käuferin und die andere Vertragspartei als Verkäufer auftritt und seinen Sitz außerhalb der Republik Indien hat.

1.2
Die AEB FLOHE gelten ausschließlich im Rechtsverkehr gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Von den AEB FLOHE abweichende Geschäftsbedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3
Die vorliegende Fassung der AEB FLOHE ist ab dem 01.01.2019 gültig. Sie tritt an die Stelle aller früheren Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

1.4
Mündliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.5
Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

1.6
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die INCOTERMS 2010.

2. Bestellannahme

Bestellungen von uns müssen innerhalb von 2 Wochen seit Zugang vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden, soweit einzelvertraglich nichts Anderes geregelt ist.

3. Preise und Frachtkosten

3.1
Der in der Bestellung genannte Preis ist bindend und hat jeweils Gültigkeit für die darin angegebene Laufzeit des Vertrages. Er beinhaltet alle Leistungen und Nebenleistungen, die zur vollständigen Herstellung der zu erbringenden Leistung erforderlich sind, sofern diese nicht vereinbarungsgemäß gesondert vergütet werden. Hierunter fallen insbesondere Kosten für Hilfsmittel, Fracht, Zölle, Verpackungsmaterial und Transport an die von uns bestimmte Verwendungsstelle sowie Steuern und sonstige Abgaben.

3.2
Bei Preisstellung DAP [angegebener Bestimmungsort] schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

3.3
Enthält die Bestellung keine Preisangabe oder scheitert die Einigung über den Preis aus sonstigen Gründen, gilt ein angemessener Preis als vereinbart. Zur Bestimmung der Angemessenheit des Preises ist vorrangig auf den üblichen Marktpreis zum Zeitpunkt der Bestellung abzustellen. Falls sich die Parteien nicht auf einen angemessenen Preis verständigen können, ist die Angemessenheit durch einen vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund bestellten unabhängigen Sachverständigen gemäß § 317 BGB zu bestimmen. Die Sachverständigenkosten sind anteilig in dem Verhältnis von den Parteien zu tragen, in dem der durch den Sachverständigen bestimmte Preis von dem von der jeweiligen Partei als angemessen bewerteten Preis abweicht.

4. Zahlung

4.1
Vorbehaltlich anderweitiger einzelvertraglicher Regelung oder für uns günstigerer Regelungen in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers sind Zahlungen innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung gemäß der nachfolgenden Ziffer 5 „Rechnungsstellung“ und Rechnungseingang bei uns fällig. Falls der Rechnungseingang vor vollständiger Lieferung und vollständiger Erbringung etwaiger sonstiger geschuldeter Leistungen wie beispielsweise Montageleistungen erfolgt, beginnt die Zahlungsfrist abweichend hiervon erst an dem auf die vollständige Lieferung oder Leistungserbringung folgenden Tag zu laufen.

4.2
Bei nicht vereinbarten Teillieferungen beginnt die Zahlungsfrist für die Gesamtlieferung an dem auf die letzte Teillieferung folgenden Tag zu laufen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

4.3
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung oder Mangelbeseitigung zurückzuhalten. Wir sind auch dann zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn uns gegen den Verkäufer zustehenden Rechte nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen oder noch nicht fällig sind.

4.4
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Vornahme der Erfüllungshandlung wie z. B. die Erteilung des Überweisungsauftrags gegenüber dem Bankinstitut oder die Absendung des Schecks durch die Post maßgeblich.

4.5
Zahlungen, die den vereinbarten Preis übersteigen, erfolgen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderbarkeit, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Keine der Parteien kann sich auf eine hiervon abweichende tatsächliche Übung berufen.

4.6
Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

5. Rechnungsstellung

Rechnungen sind an das in der Bestellung als Bestellerin angegebene Unternehmen der FLOHE Gruppe zu adressieren. Rechnungen sind unverzüglich und getrennt von der Lieferung der Ware unter Angabe der in der Bestellung aufgeführten Kennzeichen und der Nummern jeder Position anzugeben. Rechnungen müssen den gesetzlichen – insbesondere steuerrechtlichen – Vorschriften entsprechen. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, führen nicht zur Fälligkeit der abgerechneten Forderungen. Zweitschriften von Rechnungen sind deutlich als Duplikate zu kennzeichnen. Bei Lieferung an verschiedene Standorte oder Unternehmen der FLOHE Gruppe sind jeweils Einzelrechnungen auszustellen. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Maße, Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Die Beweislast für Abweichungen trägt der Verkäufer.

6. Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzug

6.1
Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung, beziehungsweise unserer Liefereinteilung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden; für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Für die Einhaltung von angegebenen Maßen gelten die EN/DIN-Normen.

6.2
Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

6.3
Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns an dem jeweils vereinbarten Standort. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hierbei ist anzugeben, wie die Folgen der Lieferverzögerungen abgewendet werden können.

6.4
Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns der Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei einer wiederholten Terminüberschreitung sind wir nach vorheriger Abmahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.5
Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns beizustellende Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.

6.6
Alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen (etwa Prüfzeugnisse), die zur Erfüllung der Lieferung des Verkäufers gehören, sind uns am Tage des Versands zuzuschicken. Enthält die Lieferung Güter, die als Gefahrgut zu klassifizieren sind, hat uns dieses der Verkäufer umgehend mitzuteilen.

6.7
Bei Lieferungen, die direkt an Dritte erfolgen, sind uns mit der Warenrechnung Kopien des vom Empfänger quittierten Frachtbriefs zu übergeben.

6.8
Bei Lieferung auf Abruf oder bei Zwischenlagerung auf unseren Wunsch ist für ordnungsgemäße Lagerung und Versicherung zu sorgen.

6.9
Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, auch bei „franko“ und „frei Bestimmungsort“- Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

6.10
Verpackungskosten trägt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, der Verkäufer. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese angemessen zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz vom 05.07.2017 in seiner jeweils gültigen Fassung. Der Verkäufer stellt sicher, dass seine Ware so verpackt wird, dass sie in der vereinbarten Spezifikation und Qualität von uns verwendet werden kann. Die jeweils gültigen nationalen und internationalen Gefahrgutverordnungen sind zu erfüllen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Jeder erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist ausgeschlossen. Das Eigentum an der Ware geht mit deren Bezahlung auf uns über. Jegliche Formen der Erweiterung des einfachen Eigentumsvorbehaltes, insbesondere ein Kontokorrentvorbehalt, gelten nicht.

7.2
Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag wirksam zurückgetreten ist.

8. Keine Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer die Ausführung des Vertrages weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Auch wenn die Zustimmung erteilt wird, bleibt er für die Vertragserfüllung voll verantwortlich. Die Beauftragung von Unterlieferanten durch den Verkäufer darf ebenfalls nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung erfolgen.

9. Verhaltenskodex für Auftragnehmer, Sicherheit in der Lieferkette

9.1
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.

9.2
Der Verkäufer trifft alle erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (z. B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an den Besteller oder an vom Besteller bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.

9.3
Verstößt der Verkäufer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus der Ziffer 9, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

10. Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten

10.1
Der Verkäufer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Verkäufer hat uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesonder

alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export
die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und sofern von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

10.2
Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf Anforderung weitere Außenhandelsdaten zu den bestellten Waren und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Änderungen der vorstehenden Daten sind unverzüglich (vor Lieferung der betroffenen Waren) schriftlich an uns weiterzuleiten.

10.3
Verletzt der Verkäufer seine Pflichten nach Ziffer 10.1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns hieraus entstehen, es sei denn, der Verkäufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

11. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

11.1
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen

11.2
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

12. Haftung für Mängel und Verjährung

12.1
Der Verkäufer hat die Ware und Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.

12.2
Der Verkäufer ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat demgemäß die zu liefernden Teile umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen. Auf unser Verlangen hin, hat der Verkäufer uns schriftlich darüber Auskunft zu geben, welche Maßnahmen der produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und Warenausgangskontrolle er mit welchem Ergebnis durchgeführt hat

Wir untersuchen die Ware bei Erhalt in Übereinstimmung mit der Bestellung auf Identität und Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, insbesondere auf Transportschäden. Solche Mängel rügen wir innerhalb einer angemessenen Frist. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Verkäufer auf den Einwand verspäteter Mängelrüge

12.3
Der Verkäufer übernimmt die gesetzliche Gewährleistung für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten nach Lieferung der Ware auftreten, soweit nicht andere zwingende gesetzliche Fristen gelten. Der § 434 Abs. 1 BGB gilt auch beim Werkvertrag.

Der Verkäufer hat uns die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gemäß § 439 Absatz 2 BGB zu erstatten und uns bei Verschulden im Vorfeld sowohl von Ansprüchen Dritter wegen der Kosten der Mangelbeseitigung als auch von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer mangelhaften Lieferung des Verkäufers beruhen.

Die Kosten der Mangelbeseitigung umfassen insbesondere, jedoch nicht abschließend, Kosten des Ausbaus der fehlerhaften Ware und des Wiedereinbaus, sowie notwendige Transporte an einen anderen als den Erfüllungsort. Von Ansprüchen Dritter, die aus einer mangelhaften Lieferung des Verkäufers resultieren, stellt uns der Verkäufer frei, soweit er uns gegenüber selbst haftet.

12.4
Zur Abwehr einer drohenden Gefahr von erheblichen Schäden können wir auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer den Mangel auf dessen Kosten selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Verkäufer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

12.5
Werden wir bei Weiterverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt uns der Verkäufer bei mangelhafter Lieferung von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei, soweit der Verkäufer den Gewährleistungsfall zu vertreten hat.

12.6
In Fällen, in denen der Vertrag dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) unterliegt, sind wir berechtigt, Ersatzlieferung auch im Falle einer nicht wesentlichen Vertragsverletzung zu verlangen. Darüber hinaus kann Nachbesserung gemäß Art. 46 Absatz 3 CISG auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Erteilung der Mängelrüge verlangt werden.

12.7
Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder Dienstleistungen zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

12.8
Ergänzend finden in Bezug auf die Gewährleistungen die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

13. Haftung/Produkthaftung

Etwaige Schadenersatzansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – können gegen uns nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Ansprüchen aus Produkthaftung sowie bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit der Schaden durch einen Mangel der vom Verkäufer erbrachten Lieferungen/Leistungen oder durch eine von ihm zu vertretene Pflichtverletzung verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies nur dann, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Der Verkäufer ist darüber hinaus verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben.

14. Schutzrechte/Schutzrechte Dritter

Der Verkäufer stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten sowie uns dadurch entstehenden Kosten frei, sofern er oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen die Rechtsverletzung schuldhaft verursacht haben. Dieses umfasst interne und externe Kosten der Rechtsverteidigung. Die Parteien werden sich unverzüglich gegenseitig benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

15. Versicherungen

Der Verkäufer verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflicht- und eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, die Schadenersatzansprüche Dritter aus mangelhafter Lieferung und Leistung abdecken. Dazu gehören Sach-, Personen- und Vermögensschäden, z. B. Weiterverarbeitungs-, Aus-, Einbau-, Prüf- und Sortierkosten. Der Verkäufer hat vorgenannte Versicherungen während der Vertragslaufzeit ständig aufrechtzuerhalten und dafür zu sorgen, dass auch nach Vertragsbeendigung eventuelle Schäden versichert bleiben, die zumindest mitursächlich während der Vertragslaufzeit verursacht worden sind.

Die Deckungssumme für die Versicherungen muss jeweils mindestens 5 Mio. EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr betragen. Der Verkäufer hat uns auf Anforderung den Abschluss und das Bestehen der vorgenannten Versicherungen durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.

Die vorstehenden Bestimmungen berühren weder dem Grunde noch der Höhe nach unsere Ansprüche gegen den Verkäufer.

16. Geheimhaltung/Werbung

Der Verkäufer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten in jeder Form, die ihm aus der Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Verkäufer darf auf seine Geschäftsbeziehung mit uns in seiner Werbung nur hinweisen, wenn wir uns damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt haben.

17. Werkzeuge, Formen und Muster

Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Verkäufer überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder verschrottet noch Dritten, z.B. zum Zwecke der Fertigung, zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke, z.B. Lieferung an Dritte, dürfen sie nicht verwendet werden. Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigten Zeugnissen oder Erzeugnissen sowie an von uns entwickelten Verfahren vor.

18. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand/Salvatorische Klausel

18.1
Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufrecht) finden keine Anwendung.

18.2
Ergänzend und nachrangig zu Individualvereinbarungen und den AEB FLOHE gelten die Incoterms 2010.

18.3
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Sitzes des bestellenden Unternehmens der FLOHE Gruppe. Erfüllungsort für alle Forderungen des Verkäufers aus Lieferverhältnissen ist unser Sitz.

18.4
Der Gerichtsstand ist Dortmund. Wir sind berichtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.

18.5
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erfüllt.