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AVB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen – AVB FLOHE
(Stand 3. Dezember 2018)

1 Allgemeines

1.1
Die Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen der FLOHE Gruppe (AVB FLOHE) finden Anwendung auf alle Verträge, bei denen das Unternehmen Flohe GmbH oder die Unternehmen FLOHE Berg GmbH, FLOHE Cable Technologies GmbH, Flohe Hochstromtechnik GmbH, FLOHE Steel GmbH als Verkäuferin und die andere Vertragspartei als Käufer auftritt.

Für das Unternehmen FLOHE Fouilleret SAS (Frankreich) gelten die AVB FLOHE für alle Verträge, bei denen die FLOHE Fouilleret SAS als Verkäuferin und die andere Vertragspartei als Käufer auftritt und seinen Sitz außerhalb der Französischen Republik hat

Für das Unternehmen FLOHE LINKWEL Power Pvt. Ltd. (Indien) gelten die AVB FLOHE für alle Verträge, bei denen die FLOHE LINKWEL Power Pvt. Ltd. als Verkäuferin und die andere Vertragspartei als Käufer auftritt und seinen Sitz außerhalb der Republik Indien hat.

1.2
Die AVB FLOHE gelten ausschließlich im Rechtsverkehr gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Von den AVB FLOHE abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3
Die vorliegende Fassung der AVB FLOHE ist ab dem 03.12.2018 gültig. Sie tritt an die Stelle aller früheren Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2. Angebot, Vertragsinhalt

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit diese nicht als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wir liefern und leisten nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und der AVB FLOHE.

Änderungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB) und werden erst mit unserer Bestätigung wirksam.

Der Vertrag bleibt auch dann wirksam, wenn einzelne Vertragsbestandteile nicht wirksam sein sollten.

Der Käufer kann Rechte aus dem Vertrag nicht übertragen.

3. Rücktritt vom Vertrag, höhere Gewalt

Ein Rücktrittsrecht hat der Käufer erst dann, wenn er uns unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist in Verzug gesetzt hat. Wir können davon Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns oder Dritten gegenüber nicht nachkommt oder wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eintritt, insbesondere wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren erfolgen oder eingeleitet werden.

Im Falle höherer Gewalt und bei anderen unabwendbaren Ereignissen können wir die Lieferung für die Dauer der Einwirkungen einschränken oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Als solche Ereignisse und höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskonflikte, Betriebsstörungen, unaufschiebbare Reparaturen im Herstellerwerk, behördliche Maßnahmen jeder Art, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser und ggf. Gasausfall, Mangel an Transportmitteln, Verkehrserschwernisse, Krieg, Aufruhr und dergleichen sowie jedes andere unabwendbare Ereignis.

4. Lieferung, Mengenfeststellung, Warenprüfung und Abnahme

4.1
Soweit nicht anders vereinbart, beziehen sich angegebene Lieferfristen „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010) und gelten nach rechtzeitiger Erfüllung aller dem Käufer obliegenden Mitwirkungs- und Beistellungsverpflichtungen. Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald wir angezeigt haben, dass die Kaufsache zur Abholung durch den Käufer bereitgestellt ist.

4.2
Für den Versand der Kaufsache gilt EXW Incoterms 2010, dessen ungeachtet sind wir berechtigt, den Spediteur oder Frachtführer auszuwählen. Lieferkosten trägt der Käufer. Ist die Versandart nicht vorgeschrieben, geben wir keine Gewähr für den günstigsten Versandweg.

4.3
Wird die Verladung oder Beförderung der Ware durch den Käufer nach einer Aufforderung zur Abholung verzögert, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern, alle zu ihrer Erhaltung für notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen und sie dem Käufer unbeschadet seines fortbestehenden Rechts und seiner Verpflichtung zur Abholung der Ware in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn als versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von drei Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft abgeholt wird. Weitergehende Rechte unsererseits auf Schadensersatz bleiben unberührt.

4.4
Für die Einhaltung von angegebenen Maßen gelten die DIN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% zulässig. Teillieferungen sind zulässig. Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend.

4.5
Für den Gefahrübergang gilt EXW Incoterms 2010. Wir sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht dazu verpflichtet, den Liefergegenstand für den Transport zum Käufer zu versichern. Dieses gilt auch dann, wenn wir den Spediteur oder Frachtführer ausgewählt haben.

4.6
Eine vereinbarte Warenabnahme unter besonderen Prüfbedingungen ist in unserem Werk durchzuführen. Die Kosten für die Abnahmebeauftragten trägt der Käufer. Unterlässt der Käufer diese Prüfung, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert, wenn sie unser Werk verlässt. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

5. Zahlung

5.1
Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettopreise exklusive Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben sowie der Kosten für Verpackung und Transport.

5.2
Skonto gewähren wir nur nach Vereinbarung, Voraussetzung ist jedoch immer der Ausgleich unserer übrigen fälligen Forderungen. Für die Einbehaltung von Skontierungsfristen ist der Eingang der Zahlung maßgeblich.

5.3
Die Aufrechnung sowie die Ausübung eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes gegen uns ist nur zulässig mit fälligen von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern. Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen erwachsen. Dem Käufer aus Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehende Rechte überträgt er uns im Voraus mit Entgegennahme der Vorbehaltsware.

Die Erzeugnisse oder Sachgesamtheit verwahrt der Käufer für uns. Der Käufer darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter gleichartigem Eigentumsvorbehalt veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch sonstige Verfügung über die Ware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) beeinträchtigen.

Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Sämtliche dem Käufer aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder geht sie in Werklieferungen ein, gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Soweit der Wert dieser Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben.

7. Zahlungsverzug und Kreditverfall

Der Käufer gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er schuldhaft nicht vereinbarungsgemäß zahlt. Bei Zahlungsverzug werden unsere gesamten Forderungen fällig. Der Käufer darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Das gleiche gilt, wenn wir berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers geltend machen. Unbeschadet anderer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges steht uns ab Fälligkeit eine Verzinsung unserer Forderungen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Käufer räumt uns an dem uns zur Ausführung des Auftrages überlassenden Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum Börsenkurswert (Notierung der Londoner Metallbörse), bei Nichtnotierung zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis, am Tage des Zahlungsverzuges oder des Kreditverfalls freihändig zu verwerten.

8. Rechte an Werkzeugen, Formen und Modellen

Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Formen und Modelle erwirbt der Käufer keine Rechte an diesen.

9. Schutzrechte Dritter

Werden bei der Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Käufer von sämtlichen Ansprüchen frei. Dieses umfasst interne und externe Kosten der Rechtsverteidigung.

10. Gewährleistung

10.1
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation mehr als nur unerheblich abweicht; die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen.

Eine Haftung für Sachmängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit auf einer unsachgemäßen Behandlung der Ware durch den Käufer beruht.

10.2
Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung übernehmen wir nur dann und insoweit als wir dieses ausdrücklich schriftlich zugesagt haben. Im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko beim Käufer.

Vereinbarte Spezifikationen und ein vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

10.3
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich nach einer Mängelrüge Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen ist uns die betreffende Ware oder eine Probe auf unsere Kosten zuzusenden.

10.4
Bei schuldhaft unberechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, vom Käufer die Erstattung sämtlicher dadurch verursachter Schäden zu verlangen. Zu diesen Schäden gehören insbesondere jedoch nicht abschließend sämtliche interne und externe Prüfungskosten, Versandkosten sowie interne und externe Kosten der Rechtsverteidigung.

10.5
Bei Vorliegen eines Sachmangels leisten wir entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Nacherfüllung, dieses mit der Maßgabe, dass wir nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so ist der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer dafür gesetzten Nachfrist berechtigt, entweder den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz.

11. Haftung

Bei durch von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

12. Export, Import. Zoll und Außenwirtschaftsrecht

12.1
Die Einhaltung sämtlicher Genehmigungspflichten und Anzeigen in Bezug auf die Ware hinsichtlich (Re-) Exporten oder Importen sowie Zollbestimmungen obliegt alleine dem Käufer. Bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und der Vornahme von Anzeigen in Bezug auf die Ware hinsichtlich (Re-) Exporten oder Importen sowie Zollbestimmungen werden wir ausschließlich zur Erfüllung eigener Pflichten tätig. Dem Käufer steht insofern kein Anspruch, Leistungs- oder Schadensersatzanspruch gegen uns zu.

12.2
Bei Abholung der Ware durch einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Käufer oder dessen Beauftragten und bei Verbringung in das Außengebiet, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Anderenfalls verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatzes.

12.3
Bei Lieferungen innerhalb der EU verpflichtet sich der Käufer, uns unverzüglich nach Lieferung einen den jeweiligen umsatzsteuerlicher Pflichten entsprechenden Verbringungsnachweis zu übermitteln.

13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1
Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf (UNKaufrecht) finden keine Anwendung.

13.2
Ergänzend und nachrangig zu Individualvereinbarungen und den AVB FLOHE gelten die Incoterms 2010.

13.3
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

13.4
Erfüllungsort für die Lieferung ist jeweils der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus Lieferverhältnissen mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist unser Sitz.

13.5
Der Gerichtsstand bei diesen Lieferverhältnissen ist Dortmund. Wir sind berichtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.